WIR LEBEN SPORT

    

Willkommen im Sportjahr 2026! 

Wir wünschen allen, die mit unserem Sportverein

 verbunden sind, ein glückliches unerfolgreiches

 Jahr, mit viel Spaß und Engagement.

WIR begrüßen Sie auf den Seiten unseres Vereins

Deine TSG - für Jung - für Alt - für Dich   

TSG steht nicht nur für Turn und Sportgemeinschaft,

sondern auch für

Teamgeist-Sport-Gesundheit

Sport verbindet, baut Freundschaften und Zusammenhalt auf und macht in erster Linie Spaß!

Hier stehen für Sie allgemeine und aktuelle Informationen zu unserem Verein und unseren Angeboten bereit.

 

 

Probieren Sie doch einmal eines unserer Sportangebote aus und nutzen Sie unser Schnupperangebot. Wir laden Sie recht herzlich zum Probetraining ein!

 

 

Vielleicht können wir Sie/Dich schon bald als neues Mitglied in unseren Reihen begrüßen.

IHR für UNS - WIR für EUCH

 

DU willst DICH engagieren?

 

Teile uns mit, wozu Du Lust hast. (kontakt@tsgnordholz)

WIR stellen uns vor:

Mit einem neuen Projekt stellen wir mit einem kleinen Video unsere Gruppen/Projekte vor. 

NEWS / Ankündigungen

 

Satzungsänderungen

Alt

§ 20 Erweiterter Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

·         die Mitglieder des Vorstandes (§ 19)

·         die Abteilungsleiter/innen der Sportabteilungen

·         ein Mitglied des Festausschusses                           (wird gestrichen)

·         die/der Platzwart/in

·         die/der Seniorenbeauftragte

·         der/die Jugendwart/in 

Der erweiterte Vorstand wird vom Vorstand mindestens dreimal jährlich zur Arbeitssitzung einberufen.

Die Abteilungsleiter/innen werden durch den Vorstand und/oder durch die Mitglieder der Abteilungen vorgeschlagen und durch den Vorstand berufen. Nach der Berufung nimmt der/die Abteilungsleiter/in sein Amt kommissarisch auf. In der Mitgliederversammlung erfolgt die Bestätigung im Amt. Die Abteilungsleitungen werden jährlich auf der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

Neu

§ 20 Erweiterter Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

·         die Mitglieder des Vorstandes (§ 19)

·         die Abteilungsleiter/innen der Sportabteilungen

·         die/der Platzwart/in

·         die/der Seniorenbeauftragte

·         der/die Jugendwart/in 

·         Beisitzer/in

Der erweiterte Vorstand wird vom Vorstand mindestens dreimal jährlich zur Arbeitssitzung einberufen.

Die Abteilungsleiter/innen werden durch den Vorstand und/oder durch die Mitglieder der Abteilungen vorgeschlagen und durch den Vorstand berufen. Nach der Berufung nimmt der/die Abteilungsleiter/in sein Amt kommissarisch auf. In der Mitgliederversammlung erfolgt die Bestätigung im Amt. Die Abteilungsleitungen werden jährlich auf der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

Alt

§ 21 Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzende

Mitglieder und Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes (§19 und §20) von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzende erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Gewählte Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlungspflicht entbunden.

 

Neu

§ 21 Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzende

Mitglieder und Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes (§19 und §20) von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzende erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Gewählte Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlungspflicht entbunden.

 

Neuaufnahme

§ 25 Prävention gegen sexualisierte Gewalt

Die TSG Nordholz schafft ein sicheres Umfeld, besonders für Kinder und Jugendliche, durch präventive Maßnahmen gegen sexualisierte Gewalt. Dazu gehören Schulungen, ein verbindlicher Verhaltenskodex, sowie das Vorlegen eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses bei Tätigkeitsbeginn. Der Schutz der Betroffenen hat höchste Priorität. Alle Mitglieder sind dazu angehalten, aktiv zur Prävention beizutragen und ein respektvolles Miteinander zu fördern.

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